Satzung1
des
Lichtenrader Chores e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Lichtenrader Chor e.V“.
- Er wurde am 15.8.1977 gegründet und ist Mitglied im Chorverband Berlin e.V.
- Er hat seinen Sitz in Berlin-Lichtenrade und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
- Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Chor sich durch regelmäßige Proben auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vorbereitet und sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit stellt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitglieder
- Der Verein besteht aus aktiven (singenden), fördernden und Ehrenmitgliedern. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Ehrenmitglied kann jede Person sein, die durch die Mitgliederversammlung als solches ernannt wird.
- Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet, der Vorstand. Bei aktiven Mitgliedern ist vorher der Chorleiter zu hören. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und Chorauftritten teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für die von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlässen beschlossenen Umlagen. Näheres regelt eine Beitragsordnung
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, ist aber von den übrigen Pflichten eines Mitgliedes freigestellt.
- durch Tod
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
- durch Ausschluss
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
- durch Zeitablauf
Ein Mitglied verliert zum Ende eines Kalenderjahres die Mitgliedschaft durch Zeitablauf, ohne dass es dazu eines besonderen Beschlusses bedarf, wenn es am Ende des Jahres mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das gilt nicht, wenn der Beitrag gestundet ist.
- durch freiwilligen Austritt
§ 6 Beurlaubung und Wechsel in der Mitgliedschaft
- Jedes aktive Mitglied kann sich auf Antrag für längstens ein Jahr von der aktiven Mitgliedschaft beurlauben lassen. Während dieser Beurlaubung entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme an den Chorproben und Chorauftritten.
- Darüber hinaus kann jedes aktive Mitglied zum Ende eines Kalenderjahres in die fördernde Mitgliedschaft wechseln. Der Wechsel von der fördernden Mitgliedschaft in die aktive Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, sofern dafür die Voraussetzung nach § 3 gegeben ist.
§ 7 Verwendung der Finanzmittel
- Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Chorleiter.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie hat folgende
Aufgaben:
- Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung, der Wahl- und der Beitragsordnung
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl der Beiräte
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
- Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 5 der Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens einmal jährlich, vorzugsweise in den ersten beiden Monaten eines Kalenderjahres erfolgen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens fünfzehn Mitglieder dies beantragen.
- Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
- Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sollen acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingereicht werden, eine Antragstellung auf der Mitgliederversammlung ist aber zulässig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sollten beide Vorsitzenden verhindert sein, so bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung aus dem Kreis des geschäftsführenden Vorstandes.
- Alle Beschlüsse werden ausschließlich von den aktiven Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nachfolgend oder in der Wahlordnung nichts anderes bestimmt wird. Die Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert. Die fördernden Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben grundsätzlich nur beratende Stimme, sie sind aber bei der Wahl der Rechnungsprüfer stimmberechtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden aktiven Mitglieder. Derartige Beschlüsse sind nur wirksam, wenn die entsprechenden Anträge als Tagesordnungspunkte bereits auf der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sind.
- Die Wahl zu den Ämtern des Absatzes 1 wird durch eine Wahlordnung geregelt.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat.
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
- der erste und zweite Vorsitzende
- der erste und zweite Kassierer
- der erste und zweite Schriftführer
- Der Beirat wird aus den vier Stimmführern des Chores sowie einem weiteren Mitglied für die Verbindung zum Chorverband gebildet.
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
- Der erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.
- Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so übernimmt das entsprechende andere Vorstandsmitglied die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Wahlperiode der jeweils ersten und zweiten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder läuft um ein Jahr zeitversetzt. Die Wahl der Vorsitzenden und des Beirates muss darüber hinaus aus dem Kreis der aktiven Mitglieder erfolgen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Leitung der Vorstandssitzung liegt bei einem der Vorsitzenden und bei Verhinderung beider Vorsitzenden beim ersten Kassierer, ersatzweise beim zweiten Kassierer. Alle Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
- Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, der Vorstand kann aber Gäste zu seinen Sitzungen zulassen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Sie sind den Mitgliedern umgehend mitzuteilen.
§ 11 Der Chorleiter
- Der Chorleiter wird vom Vorstand berufen. Seine Tätigkeit ist mit einem Chorleitervertrag geregelt. Er hat das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 12 Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Rechnungsprüfer
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Über die finanziellen Aktivitäten haben die Kassierer eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Sie werden aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung wird der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich berichtet.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der erste und zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren, es sei denn die Mitgliederversammlung fasst einen anderen Beschluss.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Berliner Spastiker Hilfe e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Sonstiges
- Soweit diese Satzung keine geschlechtsneutralen Formulierungen verwendet, dient das nur der besseren Lesbarkeit der Satzung. Die Regelungen gelten aber gleichermaßen für beide Geschlechter.
Wahlordnung2
des
Lichtenrader Chores e.V.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand, zum Beirat und zu den Kassenprüfern.
§ 2 Wählbarkeit
- Für die Wahl zu den Vorsitzenden und zu den Mitgliedern des Beirates sind nach § 10 Nr. 4 der Satzung nur aktive Mitglieder wählbar. Darüber hinaus sind alle Mitglieder wählbar, soweit es sich um natürliche Personen handelt.
§ 3 Wahlleitung, Stimmberechtigung, Stimmabgabe
- Zur Durchführung der Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder einen Wahlleiter. Der Wahlleiter ist bei den Wahlen selbst stimmberechtigt, aber für keines der zur Wahl stehenden Ämter wählbar.
- Bei den Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und zum Beirat sind nach § 9 Abs. 6 der Satzung alle aktiven Mitglieder stimmberechtigt. Bei den Wahlen zu den Kassenprüfern sind sämtliche Mitglieder stimmberechtigt.
- Bei geheimer Wahl üben die Mitglieder ihr Stimmrecht dadurch aus, dass sie einen Stimmzettel abgeben. Soweit anwesende stimmberechtigte Mitglieder bei der Wahl keinen Stimmenzettel abgeben, gelten sie für den jeweiligen Wahlgang als nicht anwesend.
- Bei der offenen Wahl üben die Mitglieder ihr Stimmrecht durch Handzeichen aus.
- Die Ergebnisse der Wahlen sind zu protokollieren und vom Wahlleiter und einem weiteren Mitglied der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.
§ 4 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand erfolgen einzeln und in geheimer Wahl. Falls für die Wahl zum Kassierer oder zum Schriftführer nur ein Kandidat zur Verfügung steht, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Wahl auch offen erfolgen.
- Gewählt ist derjenige Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang von keinem Kandidaten diese Mehrheit erreicht erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Steht nur ein Kandidat für das Amt zur Wahl und erreicht er im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so ist er im zweiten Wahlgang gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Sollte er diese Mehrheit nicht erreichen, so bleibt das Amt unbesetzt. Eine Nachwahl erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 4 Wahl des Beirates
- Die Wahlen zum Beirat werden einzeln aber offen durchgeführt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit der erstplazierten wird ein zweiter Wahlgang nach den gleichen Regeln durchgeführt. Ergibt sich dabei keine Mehrheit für einen Kandidaten, entscheidet das Los.
- Steht nur ein Kandidat für das Amt zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Erreicht er im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht, so erfolgt ein zweiter Wahlgang nach den gleichen Regeln. Sollte auch hierbei die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden, so bleibt das Amt unbesetzt. Eine Nachwahl erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 4 Wahl der Kassenprüfer
- Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt zusammen und offen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim.
- Gewählt sind die beiden Kandidaten, die in absteigender Folge die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen können.
Beitragsordnung3
des
Lichtenrader Chores e.V.
§ 1 Beiträge
- Der Chor erhebt zur Deckung der Kosten die folgenden Beiträge:
- Aufnahmegebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Umlagen
§ 2 Aufnahmegebühr
- Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Aufnahmegebühr wird von jedem neu aufgenommenen aktiven Mitglied erhoben. Damit sollen die Kosten der Erstausstattung mit Noten und Chormappe sowie die mit der Aufnahme verbundenen Verwaltungskosten gedeckt werden.
- Sollte ein Mitglied nach erfolgten Austritt aus dem Chor wieder die Aufnahme beantragen, so kann auf Beschluss des Vorstandes auf eine erneute Aufnahmegebühr verzichtet werden.
§ 3 Mitgliedsbeitrag
- Zur Deckung der laufenden Kosten werden Mitgliedsbeiträge von allen Mitgliedern des Vereins erhoben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Die Mitgliedsbeiträge sind für die aktiven und die fördernden Mitglieder unterschiedlich. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Im Aufnahmejahr wird der Mitgliedsbeitrag von den aktiven Mitgliedern nur zeitanteilig erhoben.
- Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres, vorzugsweise unbar, zu entrichten.
§ 4 Umlagen
- Zur Deckung einmaliger oder außergewöhnlicher Kosten können Umlagen erhoben werden. Die Umlagen bedürfen eines ausdrücklichen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Ein Beschuss, der die Mitglieder zu Umlagen verpflichtet, ist nur dann wirksam, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde und dabei der höchstmögliche Umlagebetrag pro Mitglied ausdrücklich genannt wurde.
§ 5 Stundung, Ratenzahlung
- Auf Antrag kann einzelnen Mitgliedern die Beitragszahlungen gestundet werden. Oder es kann zugelassen werden, dass die Beiträge in Raten gezahlt werden.
- Über einen derartigen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 6 Erlass
- Aufgrund der persönlichen Verhältnisse eines Mitgliedes kann der Beitrag auf Antrag auch ganz oder zum Teil erlassen werden. Dieser Antrag ist an den ersten Vorsitzenden zu richten.
- Über diesen Antrag entscheidet der erste Vorsitzende zusammen mit dem ersten Kassierer einstimmig. Die Entscheidung ist zu protokollieren.
- Die Stellung des Antrages als auch die Entscheidung darüber darf den übrigen Mitgliedern des Vorstandes nur zur Kenntnis gebracht werden, wenn es für die Ausübung des jeweiligen Amtes unumgänglich ist.